Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Staatsbürgerschaftsrecht

Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wird ein Staatsangehöriger eines anderen Landes oder ein Staatenloser zum österreichischen Staatsbürger. Diese Einbürgerung erfolgt entweder durch Abstammung oder durch Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter den im Staatsbürgerschaftsgesetz genannten Voraussetzungen. In einigen Ausnahmefällen ist der Erwerb durch Anzeige bei der Behörde möglich. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft stellt daher gleichsam den letzten Schritt eines erfolgreichen Integrationsprozesses dar und bringt diesen zum Abschluss. Das aktuelle Staatsbürgerschaftsrecht kennt eine Fülle unterschiedlicher Tatbestände, die zum Erwerb der Staatsbürgerschaft führen können. 

Staatsbürgerschaft durch Abstammung

Kinder erwerben nach dem aktuellen Staatsbürgerschaftsrecht die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn im Zeitpunkt ihrer Geburt ein Elternteil (Vater oder Mutter) österreichischer Staatsbürger war. Wird das Kind nicht in aufrechter Ehe geboren, ist in der Regel für den Erwerb durch Abstammung vom Vater ein Vaterschaftsanerkenntnis oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlich. 

Verleihung der Staatsbürgerschaft

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt regelmäßig auf Antrag. Zuständig ist die Landesregierung, der Antrag ist daher bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. beim Magistrat (in Wien: MA35) einzubringen.

Für die Verleihung sind viele Voraussetzungen zu erfüllen. In erster Linie muss ich der Antragsteller eine gewisse Zeit rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten haben, über ein geregeltes Einkommen, eine Unterkunft und über ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Doppelstaatsbürgerschaft

Nach § 27 Staatsbürgerschaftsgesetz verliert ein Staatsbürger die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Im Regelfall führt daher der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zum "automatischen" und sofortigen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist damit nach österreichischem Staatsbürgerschaftsrecht in der Regel ausgeschlossen. Ein zulässiger und relativ häufiger Fall der Doppelstaatsbürgerschaft ist allerdings der Erwerb zweier Staatsbürgerschaften durch Abstammung (etwa wenn der Vater österreichischer und die Mutter ungarischer Staatsbürger ist). 

Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Eine weitere wesentliche Ausnahme von der Unzulässigkeit der Doppelstaatsbürgerschaft stellt die Möglichkeit dar, dass demjenigen, der eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen möchte, im vorhinein die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft mittels Bescheid bewilligt wurde. Hierzu muss der Staatsbürger, der eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen möchte, vorher (also bevor er noch einen Antrag im Ausland stellt oder gar die Staatsangehörigkeit erwirbt) einen Beibehaltungsbescheid in Österreich erwirken. 

Die Beibehaltung ist zu bewilligen, wenn sie wegen der von Antragsteller bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, die Beibehaltung im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht oder aus eine besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- und Familienleben des Antragstellers. Der letztgenannte Grund kommt allerdings nur dann infrage, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde. 

Verleihung im besonderen Staatsinteresse

Auch im Fall der Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik Österreich nach § 10 Abs 6 Staatsbürgerschaftsgesetz ist eine Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich, sodass es auch in diesen Fällen zu einer Doppelstaatsbürgerschaft kommen kann. Bei diesem besonderen Verleihungstatbestand entfallen zudem auch andere, ansonsten vorgesehene allgemeine Verleihungsvoraussetzungen, wie etwa die notwendige Kenntnis der deutschen Sprache und der demokratischen Ordnung. Für die Verleihung im besonderen Staatsinteresse muss eine Bestätigung der Bundesregierung vorliegen, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

Verlust der Staatsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann auf unterschiedliche Weise verloren gehen. Grundsätzlich verliert jemand die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, es sei denn, ihm wurde zuvor die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zugesichert. Andere Fälle des Verlustes sind der Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates, der freiwillige Verzicht (etwa beim Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit) und die Entziehung. Ein Fall der Entziehung der Staatsbürgerschaft liegt etwa dann vor, wenn ein Staatsbürger "im Dienst eines fremden Staates steht", wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt. Ein weiterer Fall der Entziehung der Staatsbürgerschaft kann vorliegen, wenn ein Staatsbürger freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt - in letzterem Fall allerdings nur, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.

Während der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft eine Verzichtserklärung des Staatsbürgers erfordert und nur unter bestimmten, eingeschränkten Möglichkeiten zulässig ist, erfolgt die Entziehung der Staatsbürgerschaft in einem behördlich eingeleiteten Entziehungsverfahren

Rechtsanwalt Staatsbürgerschaftsrecht

Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. ist Experte für Staatsbürgerschaftsrecht. Er beschäftigt sich seit mehr als 10 Jahren mit dem Recht der österreichischen Staatsbürgerschaft, ist Autor und Mitherausgeber eines bereits in zweiter Auflage erschienenen Kommentars zum Staatsbürgerschaftsgesetz und Autor des Kapitels Staatsbürgerschaftsrecht in der WEKA Loseblattsammlung Fremden- und Aslyrecht. Immer wieder wird er von Medien um Stellungnahmen zum Staatsbürgerschaftsrecht ersucht. Er berät Mandanten unter anderem bezüglich der Antragstellung auf Verleihung oder Beibehaltung der Staatsbürgerschaft, bei Fragen zum Verlust der Staatsbürgerschaft (Feststellungsverfahren) und in komplexen Fragen rund um das Staatsbürgerschaftsrecht. Natürlich vertritt er sie auch im Verfahren vor den Staatsbürgerschaftsbehörden sowie Verwaltungsgerichten in ganz Österreich.