Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Fotografenrechte

Fotos sind Lichtbildwerke (Werke der Lichtbildkunst) nach dem Urheberrechtsgesetz. Sie genießen daher Urheberrechtsschutz. Auf diesen Schutz berufen kann sich in erster Linie der Urheber, also jene natürliche Person, die das Werk geschaffen hat, bei Fotos also der Fotograf. Die Rechte des Fotografen aus dem Urheberrecht entstehen in jene Zeitpunkt, in dem er das Bild aufnimmt. Man spricht im Urheberrecht daher vom Realakt der Schöpfung eines Werkes. Einer gesonderten Registrierung oder eines besonderen Hinweises auf das Urheberrecht bedarf es - im Gegensatz etwa zum Markenschutz - nicht. 

Aus urheberrechtlicher Sicht ist es im Zusammenhang mit den Rechten, die dem Fotografen zukommen, auch in der Regel ohne Bedeutung, ob es sich dabei um einen Berufsfotografen oder einen Amateur handelt oder zu welchem Zweck das Foto aufgenommen wurde. 

Fotografenrechte im Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz behält grundsätzlich sämtliche so genannten Verwertungsrechte dem Urheber vor. Der Urheber (= Fotograf) hat also (im Regelfall das alleinige) Recht, das Werk zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Letzteres wird auch als Zurverfügungstellungsrecht bezeichnet und umfasst etwa das Abrufbarhalten eines Fotos im Internet. 

Natürlich kann der Fotograf als Urheber anderen Personen das Recht zur Nutzung eines Fotos übertragen. Man spricht hier von Werknutzungsrecht oder Werknutzungsbewilligung. Das ist auch häufig notwendig, etwa dann, wenn ein Berufsfotograf ein Auftragswerk fotografiert, das Foto also auf Bestellung eines Auftraggebers aufgenommen wird und von diesem weiter verwendet werden soll, etwa auf einer Website oder in einem Magazin. In solchen Fällen ist es jedenfalls dringend anzuraten, den Umfang des eingeräumten Werknutzungsrechts vertraglich festzulegen, und zwar nicht nur in zeitlicher und räumlicher Hinsicht, sondern auch und vor allem durch genaue Festlegung, wofür und in welcher Weise das Foto verwendet werden kann. 

Da der Fotograf als Urheber nach § 20 Abs 1 UrhG auch Anspruch auf eine Urheberbezeichnung hat, er also selbst bestimmen kann, ob und wie auf seine Urheberschaft hinzuweisen ist, sollte auch dieser Aspekt vertraglich fixiert werden. 

Rechte des Fotografen verletzt, was tun?

Überschreitet ein Auftraggeber das ihm eingeräumte Werknutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) oder benutzt sonst eine dritte Person ein urheberrechtlich geschütztes Foto rechtswidrig, stehen dem Fotografen als Urheber Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz zu. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche empfiehlt es sich, die bekannt gewordene Urheberrechtsverletzung sofort und so umfassend wie möglich zu dokumentieren, etwa durch 

  • Screenshots (Bildschirmfoto), idealerweise mit URL der Website und Datum 
  • Drucken der Website oder Speichern als PDF-Datei 
  • Aufbewahrung von physischen Exemplaren, die die Urheberrechtsverletzung enthalten 
  • allenfalls Erstellung von Fotos oder Kopien zur Dokumentation der Urheberrechtsverletzung 

Jedenfalls ist zeitgleich mit der Urheberrechtsverletzung selbst nach Möglichkeit auch die dafür verantwortliche Person zu ermitteln. Wurde die Urheberrechtsverletzung online oder in einem Printmedium begangen, kann das Impressum abgespeichert, ausgedruckt oder kopiert werden. Bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet kann zusätzlich der Domaininhaber über die nic.at abgefragt werden. 

Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung

Welche Rechte hat ein Fotograf bei einer Urheberrechtsverletzung durch rechtswidrige Verwendung seines Foto? Nach dem Urheberrechtsgesetz bestehen Ansprüche auf 

  • Unterlassung samt Urteilsveröffentlichung 
  • Beseitigung
  • Rechnungslegung
  • angemessenes Entgelt
  • Schadenersatz

Unterlassungsanspruch bedeutet, dass die unberechtigte Nutzung des Fotos unterlassen werden muss. Dies kann unter Umständen auch mit einer einstweiligen Verfügung erwirkt werden. Üblich ist es allerdings, die Ansprüche zunächst in einer Abmahnung außergerichtlich geltend zu machen und den Rechtsbrecher zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadenersatz aufzufordern. Dies ist allerdings keine zwingende Verpflichtung und der Fotograf könnte auch gleich seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. 

Das angemessene Entgelt orientiert sich an dem Betrag, der üblicherweise für eine gleichartige, im Voraus eingeholte Einwilligung gezahlt wird. Der Fotograf hat also im Zweifel Anspruch auf jenes Entgelt, das er als Lizenzentgelt bei einer vereinbarten Werknutzung bekommen hätte (sog. "Lizenzanalogie"). 

Rechtsanwalt für Fotografenrechte

Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. berät und vertritt Fotografen in Österreich bei der Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz ("Fotografenrechte") und im Zusammenhang mit der Einräumung von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen.