Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Verwaltungsgericht Wien stellt österreichische Staatsbürgerschaft wieder her

Der in Schweden als Sohn eines österreichischen Vaters und einer schwedischen Mutter geborene Beschwerdeführer war österreichischer und schwedischer Staatsbürger und leistete im Jahr 1989 sogar seinen Grundwehrdienst in Österreich ab. Im Jahr 2017 konfrontierte die Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) ihn damit, dass er seit 1977 bereits nicht mehr österreichischer Staatsbürger sei und verwehrte ihm in der Folge auch die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft als Putativösterreicher. Dagegen brachte der von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar vertretene Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein, das der Beschwerde stattgab.

Der Beschwerdeführer wollte anlässlich der Geburt seiner Tochter einen österreichischen Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis für sie ausgestellt bekommen. Die Behörde nahm das zum Anlass für ein Feststellungsverfahren und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine österreichische Staatsbürgerschaft bereits im Jahr 1977 verloren hatte. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, allerdings ließ sich sein österreichischer Vater zu diesem Zeitpunkt in Schweden einbürgern, wodurch letzterer die österreichische Staatsbürgerschaft verlor. Gemäß § 29 StbG erstreckt sich dieser Verlust der Staatsbürgerschaft auch auf minderjährige ledige Kinder.

Aus einem Versehen der Behörde wurde der Beschwerdeführer jedoch weiterhin als österreichischer Staatsbürger geführt und es wurden ihm auch laufend aktuelle Reisepässe ausgestellt. Im Jahr 1989 wurde der Beschwerdeführer sogar zum Grundwehrdienst in Österreich einberufen, wo er sich besonders verdient machte und sogar eine Auszeichnung erhielt.

Im Jahr 2017 teilte ihm die Wiener Landesregierung als Staatsbürgerschaftsbehörde mit, dass er eigentlich seit 1977 nicht mehr österreichischer Staatsbürger sei und stellte den Verlust der Staatsbürgerschaft mittels Feststellungsbescheid fest. Zugleich riet ihm die Behörde, innerhalb von 6 Monaten eine Anzeige gemäß § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz zu erstatten:

§ 57. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige gemäß Abs. 2 zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.

Diese sog. Putativösterreicher-Regelung ermöglicht den rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft für Personen, die ohne ihr Verschulden fälschlicherweise von einer österreichischen Behörde als Staatsbürger behandelt wurden, sich jedoch nachträglich herausstellt, dass sie gar nicht Staatsbürger waren. Ganz besonders erfasst sind von der Bestimmung jene Personen, die den Grundwehrdienst oder ordentlichen Zivildienst in Österreich abgeleistet haben, wie der Beschwerdeführer. 

Allerdings wies die Behörde die fristgerecht eingebrachte Anzeige gemäß § 57 StbG ab, obwohl sie selbst dazu geraten hat. Diese unrichtige rechtliche Beurteilung korrigierte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Beschwerde des Beschwedeführers letztlich, gab ihm recht und sprach aus, dass die Anzeige des Beschwerdeführers zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat. 

Dieser Erwerb wirkt im Fall eines Putativösterreichers auf jenen Zeitpunkt zurück, zu dem er erstmalig von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde - im Fall des Beschwerdeführers war das im Jahr 1987. Somit wurde seine österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend seit 1987 wiederhergestellt