Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Türkische Doppelstaatsbürgerschaft: MA35 hebt eigenen Feststellungsbescheid auf

Im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge der vermeintlichen Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit hat die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde (Amt der Wiener Landesregierung, MA35), die Beschwerde eines Betroffenen durch eine Beschwerdevorentscheidung erledigt und ihren eigenen Bescheid aufgehoben.

Der in Österreich geborene Sohn türkischer Eltern erhielt - wie zahlreiche andere türkischstämmige Österreicher - im Sommer Post von der Wiener Landesregierung (MA35). Ihm wurde mitgeteilt, dass seine Daten auf einer vom Freiheitlichen Parlamentsklub vorgelegten Liste, einer vermeintlichen Wählerevidenz für die türkische Parlamentswahl, aufscheinen und daher der Verdacht bestehe, er habe nach seiner Einbürgerung in Österreich die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen. Der Mann wurde aufgefordert, geeignete Nachweise vorzulegen, die belegen, dass er nicht wieder türkischer Staatsbürger geworden ist (vermeintliche Doppelstaatsbürgerschaft). 

Nach mehrmaligen Vorsprachen beim Generalkonsulat der Türkischen Republik in Wien stellte ihm diese eine Bestätigung aus, dass er anlässlich seiner Einbürgerung in Österreich auf die türkische Staatsbürgerschaft verzichtet habe und daher in der Türkei nicht mehr als türkischer Staatsbürger geführt werde. Dieses Dokument legte er bei der MA35 vor. Weitere Unterlagen vom Konsulat erhielt er nicht. 

In der Folge erließ das Amt der Wiener Landesregierung (MA35) einen Feststellungsbescheid und stellte darin aufgrund der vorliegenden Liste fest, dass der Beschwerdeführer spätestens mit dem Tag, an dem die Liste den österreichischen Behörden bekannt geworden ist, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Da der Name des Betroffenen in der vorgelegten Liste, bei der es sich nach Ansicht der Behörde um eine Wählerevidenz der Türkei handelt, aufscheine, liege der Schluss nahe, dass er sich die türkische Staatsangehörigkeit habe wieder verleihen lassen, sodass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eingetreten sei. 

Gegen diesen Bescheid erhob der Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und wurde dabei von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. vertreten. Nach der Einbringung der Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu Recht, dass die besagte Liste allein für das Aberkennen der Staatsbürgerschaft nicht ausreichend sei. Die Liste sei kein geeignetes und jedenfalls kein hinreichendes Beweismittel.

Aufgrund der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofes machte im anhängigen Beschwerdeverfahren das Amt der Wiener Landesregierung (MA35) von ihrer Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch und gab der Beschwerde statt: Der Bescheid über die Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft wurde aufgehoben. 

Der Beschwerdeführer ist daher weiterhin österreichischer Staatsbürger.