Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Studiogespräch auf ORF 2 zum Thema Doppelstaatsbürgerschaft

Spätestens seit letztem Jahr ist das Staatsbürgerschaftsrecht ein medial präsentes Thema geworden. Dabei werden häufig unterschiedlichste Sachverhalte miteinander vermengt, sodass der Eindruck entsteht, eine Doppelstaatsbürgerschaft sei nach österreichischem Recht grundsätzlich unzulässig. Dass das so nicht richtig ist, erläutert der Experte für Staatsbürgerschaftsrecht, Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M., als Gast im Studio bei "Mittag in Österreich" auf ORF 2.

Wie wird man österreichischer Staatsbürger? Kann man die Staatsbürgerschaft auch wieder verlieren? Sind Doppelstaatsangehörigkeiten generell unzulässig? Diese und weitere Fragen beantwortet Mag. Balazs Esztegar LL.M., Rechtsanwalt und einer der Herausgeber eines aktuellen Kommentars zum Staatsbürgerschaftsgesetz, im Studiogespräch mit Peter Teubenbacher in der Sendung "Mittag in Österreich" auf ORF 2. 

Dabei erklärt er auch, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ex lexe eintritt, sobald ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Genau derartige Sachverhalte stehen im Mittelpunkt des Interesses in den Feststellungsverfahren, die vornehmlich im Zusammenhang mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit stehen. Dabei geht er auch darauf ein, dass die häufig verwendete Bezeichnung als "illegale Doppelstaatsbürgerschaft" in diesem Zusammenhang eigentlich verfehlt ist. 

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Diese Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist Ausgangspunkt für das Problem vieler türkischstämmiger Personen, die irgendwann - oft vor Jahrzehnten und noch als Kinder - die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung erworben haben. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft setzt den Verzicht auf alle bisherigen Staatsbürgerschaften voraus, sodass in diesen Fällen auf die türkische Staatsbürgerschaft zu verzichten war. Bis auf wenige Ausnahmefälle stellt der unterlassene Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit - je nach Fallkonstellation - entweder ein Verleihungshindernis oder einen Entziehungsgrund dar. 

Bei den voriges Jahr aufgetauchten Problemfällen scheint es vielfach so zu sein, dass nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die fremde (oft eben türkische) Staatsangehörigkeit wiedererworben wurde. Dieser Fall unterscheidet sich jedoch von einer (ebenfalls unzulässigen) Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit, denn zunächst wurde ja auf sie verzichtet, sie wurde nur später, nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wiedererworben. 

Hier greift § 27 Abs 1 StbG ein, der einen "automatischen" Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in diesen Fällen vorsieht. Einer Entziehung der Staatsbürgerschaft bedarf es in diesen Fällen also gar nicht mehr. 

Nicht immer enden derartige Feststellungsverfahren jedoch mit der Feststellung, dass die Staatsbürgerschaft verloren wurde. Je nach Sachlage gibt es mehrere Ansatzpunkte für die betroffenen Personen, die möglicherweise dem Verlust vorbeugen oder einen Wiedererwerb ermöglichen können. Eine Beratung bei einem auf Staatsbürgerschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist also jedenfalls anzuraten, wenn man eine Mitteilung über ein Feststellungsverfahren (etwa von der MA35 in Wien) erhalten hat.