Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


Piaristengasse 41/10
1080 Wien
Tel. +43 1 997 4102
Fax +43 1 997 4102 99
office@esztegar.at

Schriftform bei Kündigung per WhatsApp nicht erfüllt

Einige Kollektivverträge enthalten Formvorschriften für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Noch viel häufiger wird die Schriftform für die Kündigung im Arbeitsvertrag vereinbart. In Zeiten von E-Mail, SMS und WhatsApp stellt sich die Frage, ob es der Schriftform genügt, wenn das Kündigungsschreiben eingescannt oder fotografiert und elektronisch übermittelt wird.

Im Rechtsverkehr ist die Schriftform die vermutlich am häufigsten anzutreffende Formvorschrift. Zwar ist sie gesetzlich bei weitem nicht für alle Verträge, Vereinbarungen oder Erklärungen vorgeschrieben, gerade im Arbeitsrecht können die meisten Vereinbarungen und Erklärungen auch mündlich wirksam vorgenommen werden. Dass der Schriftform aus Gründen der Rechtssicherheit und zu Beweiszwecken dennoch regelmäßig der Vorzug zu geben ist, zeigt sich an der Häufigkeit von Schriftformvereinbarungen in Arbeitsverträgen. Gerade wenn es um die Kündigung geht, enthalten diese oftmals das Gebot, die Kündigung schriftlich zu erklären.

Seltener kommt es vor, dass bereits der Kollektivvertrag eine derartige Bestimmung enthält. So enthält § 15 Abs 2 des Kollektivvertrags für die Zahnarztangestellten Österreichs beispielsweise folgende strenge Regelung:

Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen. 

Das bedeutet, dass im Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages (also für Angestellte von Zahnärzten in Österreich) eine mündliche Kündigung unwirksam ist. 

Nach der ständigen Judikatur des OGH erfordert die Schriftform grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben.

In einem unlängst vom OGH entschiedenen Fall (9 ObA 110/15i)  sprach der Arbeitgeber zunächst telefonisch gegenüber seiner Angestellten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Noch am selben Tag verfasste er ein an die Angestellte gerichtetes Kündigungsschreiben, in dem er ua erklärte, dass das Arbeitsverhältnis infolge der Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet sei. Das Kündigungsschreiben war mit Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers versehen. Der Arbeitgeber fotografierte das Kündigungsschreiben und übermittelte das Foto des Kündigungsschreibens über "WhatsApp" am selben Tag an die Angestellte. Diese erhielt die fotografierte Kündigung über "WhatsApp" und las sie zur Gänze, also inklusive Stempel und Unterschrift der Beklagten, noch am selben Tag durch.

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Übermittlung eines Fotos des geschriebenen und unterschriebenen Kündigungsschreibens das kollektivvertraglich vorgeschriebene Schriftformgebot nicht erfülle und daher nicht als schriftliche Kündigung anzusehen sei.

Die Übermittlung eines Scans oder eines Fotos mit dem - allenfalls sogar unterschriebenen - Kündigungsschreiben per E-Mail, MMS, WhatApp, Facebook oder über andere elektronische Nachrichtendienste ist daher nicht als schriftliche Kündigung anzusehen, sofern dies nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.