Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


Piaristengasse 41/10
1080 Wien
Tel. +43 1 997 4102
Fax +43 1 997 4102 99
office@esztegar.at

Neuer Korrekturabzug - Wirtschafts- und Gewerberegister

Eine neue Korrekturabzug-Falle macht die Runde. Wer seine Daten ausfüllt und das Formular unterschreibt, schließt einen Vertrag für 24 Monate ab und erhält eine Rechnung über EUR 1.392,00.

Derartige Werbezusendungen, die unvermittelt per Fax einlangen, sind keine Neuheit. Der Empfänger, in der Regel ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle, erhält ein Formular per Fax zugeschickt, auf dem seine Daten bereits ausgefüllt sind. Nicht selten ist ein Fehler enthalten, um den Adressaten zur "Richtigstellung" zu veranlassen. Der Empfänger schickt das Formular im guten Glauben zurück, damit lediglich eine Berichtigung seiner Daten in einem bereits vorhandenen Eintrag vorzunehmen.

Tatsächlich wird damit jedoch ein entgeltlicher Vertrag über einen Branchenbucheintrag auf einer (in der Regel nicht besonders gut positionierten) Website, also in einer Art Branchenverzeichnis, abgeschlossen. Die Vertragsbindung beläuft sich auf 24 Monate, das Entgelt beträgt in diesem Fall EUR 58,00 pro Monat. Mit einer schnellen Unterschrift hat man also auf Anhieb EUR 1.392,00 in einen vermutlich nicht sehr werbewirksamen Brancheneintrag investiert. 

Diese Form der Abzocke heißt Korrekturabzugswerbung. Derartige irreführende Werbung durch Korrekturabzüge ist nach § 28a UWG eine unzulässige, unlautere Geschäftspraktik und damit verboten:  

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.

Wer in die Falle gegangen ist und die Rechnung vom "Wirtschafts- und Gewerberegister" über den Branchenbucheintrag erhält, sollte jedenfalls nicht bezahlen, sondern sich zur Wehr setzen. Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. unterstützt Sie gerne bei der Formulierung eines Abwehrschreibens.