Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Änderungen im Staatsbürgerschaftsrecht für Asylberechtigte

Mit dem am 18.04.2018 auf Basis eines Ministerialentwurfes des BM.I in Begutachtung geschickten Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) soll - unter anderem - eine Effizienzsteigerung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren erreicht werden. Der Entwurf enthält auch eine geplante Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes, die sich auf die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft durch Asylberechtigte auswirkt.

Mit dem am 18.04.2018 vorgelegten Ministerialentwurf zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) soll neben Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Asylgesetzes 2005 auch eine Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgenommen werden, und zwar hinsichtlich der Verleihungsvoraussetzungen für Asylberechtigte

Der hierfür maßgebliche Verleihungstatbestand in § 11a Abs 4 Z 1 StbG lautet derzeit wie folgt:

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

Der Ministerialentwurf schlägt nunmehr vor, diese Bestimmung zu streichen und die folgende, in einem neuen Abs 7 zu § 11a StbG kodifizierte Regelung zu ersetzen:

(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

Somit wird die notwendige Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts für Asylberechtigte von 6 Jahren auf 10 Jahre angehoben und soll der Dauer nach dem Ermessenstatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 StbG entsprechen. Anders, als bei der Verleihung nach § 10 Abs 1 Z 1 StbG soll es bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Asylberechtigte gemäß dem vorgeschlagenen § 11a Abs 7 StbG allerdings nicht darauf ankommen, dass diese von dem erforderlichen Aufenthalt von zehn Jahren im Bundesgebiet zumindest fünf Jahre niedergelassen waren. 

Die übrigen Bestimmungen des § 11a StbG (so etwa die verkürzte Aufenthaltsdauer von 6 Jahren bei Nachweis von Sprachkenntnissen auf B2 Niveau des GERS oder der nachhaltigen persönlichen Integration) bleiben allerdings unverändert. 

Fraglich bleibt, ob die vorgeschlagene neue Regelung zu Änderung des Staatsbürgerschaftsrechts mit Art 34 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) in Einklang zu bringen sein wird, wonach die vertragschließenden Staaten soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern und insbesondere bestrebt sein werden, Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen

Den angedachten Übergangsbestimmungen zufolge soll die neue Rechtslage nur für Anträge gelten, die nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht werden. Verfahren, die zum Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage bereits laufen, sollen weiterhin nach der derzeitigen Rechtslage entschieden werden. Daraus folgt, dass Asylberechtigte sich mit der Antragstellung beeilen sollten, wenn sie nicht (auch) die 10-jährige Aufenthaltsdauer (oder einen anderen begünstigten Verleihungstatbestand) erfüllen. 

Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. berät und vertritt Sie gerne bei der Antragstellung bzw. im Staatsbürgerschaftsverfahren.