Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf Schlichtungsplattform

Seit 09.01.2016 wurden mit dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) neue Schlichtungsverfahren für Verbraucher eingeführt und Schlichtungsstellen eingerichtet. Das Gesetz bringt neue Informationspflichten für Unternehmer mit sich.

Unternehmer haben mittlerweile eine fast unüberschaubare Zahl von Informations- und Aufklärungspflichten zu erfüllen. Dies gilt zwar im Online-Bereich noch verstärkt, die Regelungen des AStG machen aber auch vor "Offline-Unternehmern" nicht halt - jedenfalls dann nicht, wenn sie eine Website betreiben.

Während die Teilnahme an den neu geschaffenen Schlichtungsverfahren für Unternehmer nicht verpflichtend ist, sind die Informationspflichten nach dem AStG jedenfalls zu erfüllen. Nach § 19 AStG hat ein Unternehmer den Verbraucher über die AS-Stelle(n) (Schlichtungsstelle) in Kenntnis zu setzen, von der oder denen er erfasst wird, sofern er sich (freiwllig) verpflichtet oder (gesetzlich) verpflichtet ist, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Diese Information hat Angaben zur Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle(n) zu enthalten. Aufgrund der ebenfalls mit 09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung EU/254/2013 ist zudem ein Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union samt Link auf die Website zu setzen. 

Wer als Unternehmer der Hinweispflicht nicht nachkommt, setzt sich neben einer Verwaltungsstrafe auch der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus. In Deutschland gibt es hierzu bereits eine erste Gerichtsentscheidung. Mit Urteil vom 31.03.2016, 14 O 21/16, hat das Landgericht Bochum ausgesprochen, dass 

seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 524/2013 mit 09.01.2016 die Pflicht bestehe, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. 

Ein Verstoß dagegen sei ein Verstoß gegen § 3 a dUWG iVm Art 14 Abs 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 und stelle daher eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a dUWG dar, sodass eine Abmahnung wegen einer Wettbewerbsverletzung gerechtfertigt sei. 

Es ist daher dringend empfehlenswert, diesen Hinweis ernst zu nehmen und - mag auch die Sinnhaftigkeit mit Recht zu hinterfragen sein - einen Link auf die entsprechenden Plattformen zu setzen.