Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Ügyvéd Bécs


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Közigazgatási Bíróság megsemmisíti a kiutasítást

Egy Mag. Esztegár Balázs LL.M. ügyvéd által képviselt magyar állampolgárt az osztrák Szövetségi Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal határozatával kiutasított Ausztriából. A döntés ellen beadott panasznak a Szövetségi Közigazgatási Bíróság helyt adott és megsemmisítette a kiutasító döntést.

Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und ist in aufrechter Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, mit dem sie auch in häuslicher Gemeinschaft in Österreich lebt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin leidet an einer schweren Erkrankung und ist nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da er sich mehrmals pro Woche einer Behandlung im Krankenhaus unterziehen muss. Für Verrichtungen des täglichen Lebens ist er auf die Unterstützung seiner Ehegattin angewiesen. 

Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach § 55 Abs 3 NAG ein Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt einleitete und in der Folge - ohne auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin und die Pflegebedürftigkeit ihres Ehegatten einzugehen - einen Bescheid erließ, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, binnen eines Monates ab Rechtskraft des Bescheides das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen

Gegen diesen Bescheid erhob die von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. vertretene Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Argument, das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl sei überhaupt nicht auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten und schon gar nicht auf dessen Pflegebedürftigkeit eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde Folge, hob den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl auf und beseitigte die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht beurteile das Verfahren des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl als "in wesentlichen Punkten mangelhaft" und führte unter anderem aus, 

die Behörde habe es vollkommen unterlassen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, wie sich das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet darstellt, obwohl sie weiß, dass sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und dieser sich offensichtlich gesundheitsbedingt bereits in Pension befindet und Pflegegeld sowie Ausgleichzulage bezieht. 

Die Behörde sei gemäß § 9 BFA-VG verpflichtet gewesen, Feststellungen zum familiären Umfeld zu treffen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass 

die von der belangten Behörde herangezogenen, sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalte,  einer notwendigen Aktualität entbehren, welche gültige Schlussfolgerung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheinen lassen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher den von der Behörde erhobenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt als im Hinblick auf Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG mangelhaft und sah im Vorgehen der Behörde einen Verstoß gegen die in § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten der Behörde.