Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Neue Informationspflicht für Websites ab 2016

Das mit 09.01.2016 in Kraft getretene Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes (AStG) führt nicht nur neue Schlichtungsverfahren für Verbraucher ein, sondern bringt gerade im E-Commerce Bereich neue Informationspflichten.

Mit dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes (AStG) wird die EU-Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Österreich umgesetzt. Das mit 09.01.2016 in Kraft getretene Gesetz regelt das von den eigens eingerichteten Schlichtungsstellen ("Stellen zur alternativen Streitbeilegung") durchzuführende Verfahren. Diese Form der alternativen Beilegung von Streitigkeiten bezieht sich auf Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in einem EWR-Staat wohnhaften Verbraucher. Diese Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zielen auf eine gütliche Einigung ab und sollen eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. 

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehen folgende Schlichtungsstellen:

  • die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria,
  • die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
  • die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
  • die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte,
  • die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft,
  • der Internet Ombudsmann,
  • die Ombudsstelle Fertighaus und
  • die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.

Informationspflichten bei alternativer Streitbeilegung

Neben Regelungen über das von diesen AS-Stellen anzuwendende Verfahren führt § 19 ASG neue Informationspflichten für Unternehmer ein, die im Online- und Offlinebereich gleichermaßen gelten. Ein Unternehmer hat die Verbraucher über die AS-Stelle(n) in Kenntnis zu setzen, von der oder denen er erfasst wird, sofern er sich (freiwllig) verpflichtet oder (gesetzlich) verpflichtet ist, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Diese Information hat Angaben zur Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle(n) zu enthalten.

Diese Informationen hat der Unternehmer, sofern vorhanden, auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen.

ACHTUNG FALLE: Unabhängig davon, ob sich der Unternehmer zur Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung verpflichtet hat, muss er in einem konkreten Streitfall, wenn also Unternehmer und Verbraucher in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen, den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für ihn zuständige AS-Stelle(n) hinzuweisen und zugleich angeben, ob er an einem Verfahren teilnehmen wird.

Die Teilnahme an einer solchen ist für den Unternehmer also nicht verpflichtend, die Informationserteilung hingegen schon. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten stellt nach § 29 ASG eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro bestraft werden kann. Daher ist es ratsam, Impressum und AGB zu aktualisieren und mit Links zur Website der jeweiligen infrage kommenden Schlichtungsstelle zu versehen. 

Informationspflichten für Online-Vertrieb

Zusätzlich ist für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, die sog. ODR-Verordnung (Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) relevant, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsabschluss über klassische Webshops oder via E-Mail oder sonstige Online-Vertriebsformen erfolgt. Zusätzlich zu den obigen Informationspflichten haben solche Unternehmer einen Link zur sogenannten "Online Streitbeilegungsplattform" der EU (https://ec.europa.eu/consumers/odr) aufzunehmen, der nicht versteckt sein darf, sondern für Verbraucher leicht auffindbar sein muss. Darüber hinaus haben solche Unternehmen ihre E-Mail-Adressen anzugeben, was allerdings bereits nach § 5 ECG vorgesehen ist. 

Es ist empfehlenswert, den Zugang zum Link direkt auf der Startseite einzurichten (zB durch einen Button: "Online-Streitschlichtungsplattform"). Ob eine Aufnahme ins Impressum ausreicht, ist noch nicht ausreichend geklärt.