Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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EU-Erbrechtsverordnung - Ab 17.08.2015 Neuerungen im europäischen Erbrecht

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO, EU-ErbVO) schafft einen neuen europäischen Rechtsrahmen für Verlassenschaftsverfahren in der Europäischen Union und bringt wesentliche Änderungen für das anzuwendende materielle Erbrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Die Freizügigkeit ist ein Grundpfeiler der Europäischen Union und längst zu einem Alltagsphänomen geworden. Bislang war das internationale Erbrecht auf diesen Umstand nur schlecht eingestellt. Das soll mit der Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) künftig anders werden. Verlassenschaftsverfahren sollen schneller und effizienter werden und es sollen einheitliche und vor allem klare Zuständigkeiten für das Verlassenschaftsverfahren entstehen. 

Neben der Zuständigkeit ändert sich aber auch der Anknüpfungspunkt für das materielle Erbrecht: War bisher in erster Linie die Staatsangehörigkeit dafür maßgeblich, welches Erbrecht (österreichisches oder fremdes) zur Anwendung gelangt, ist es künftig primär der gewöhnliche Aufenthalt. War also beispielsweise ein ungarischer Staatsangehöriger in Österreich niedergelassen und hatte damit seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich, war bislang ungarisches Erbrecht anzuwenden. Künftig wäre aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich das österreichische Erbrecht maßgeblich. 

Allerdings räumt die EU-ErbVO dem Erblasser ein Wahlrecht im Hinblick auf das anzuwendende Recht ein. Der Erblasser kann in seinem Testament eine Rechtswahl treffen und statt des Rechtes nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort das Recht jenes Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Somit können schon auf der Ebene der gesetzlichen Erbfolge Vor- und Nachteile der einen oder anderen Rechtsordnung berücksichtigt werden. Natürlich setzt die sinnvolle Ausübung dieses Wahlrechts voraus, dass der Erblasser mit den unterschiedlichen Erbrechten in Europa vertraut ist. 

Die neue EU-ErbVO gilt für Todesfälle ab dem 17.08.2015. Wer aber jetzt schon testamentarisch über seinen Nachlass verfügt, tut gut daran, die künftige Rechtslage bereits jetzt im Auge zu behalten.